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Reiseversicherungsbedingungen der ARAG Allgemeine

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

I. Kautionsversicherung

Die Kautionsversicherung muss aufgrund der bestehenden Gesetzesvorschriften des § 651 r Absatz 4 BGB vom wsv abgeschlossen werden. Im Rahmen der Kautionsversicherung übernimmt die ARAG für den wsv gegenüber allen Teilnehmern an Reisen des wsv die Bürgschaft gemäß § 651 r Absatz 4 BGB für die Erstattung des gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des wsv ausfallen und für notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des wsv für die Rückreise entstehen. 

Die erforderlichen Bürgschaftserklärungen/Sicherungsscheine erhält der Reiseteilnehmer vomwsv mit der Reisebestätigung.

II. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Die ARAG Allgemeine gewährt allen Personen, die an Reisen des wsv teilnehmen, Versicherungsschutz gegen die Kosten, die durch den Rücktritt von der gebuchten Reise oder Mietung entstehen (Reise-Rücktrittskosten-Versicherung). Es gelten die folgenden "Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung" (ABRV) einschließlich der Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen. Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) - Stand 01.01.2008

Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) – Stand 01.01.2008

§ 1 Versicherungsumfang

1. Der Versicherer leistet Entschädigung:
a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr.
Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt.
Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten.

2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seines Lebenspartners gemäß LPartG, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person.
Risikopersonen sind ferner Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft solange und sofern diese bei der versicherten Person amtlich gemeldet sind.
Ebenfalls Risikopersonen sind in häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) und deren Kinder (Enkelkinder).
b) Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Fall gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, seines Lebenspartners gemäß LPartG, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;
c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Fall gemeinsamer Reise des versicherten Ehegatten, der versicherten Lebenspartnerin gemäß LPartG oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten;
d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 2. b) genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.

§ 2 Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht

  • für versicherte Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war;
  • sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flug- oder Busunglück oder eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terrorakten, inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Naturkatastrophen aufgetreten ist;
  • wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung von hoher Hand, sonstige Eingriffe von hoher Hand oder aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung;
  • bei Suchterkrankungen;
  • für psychische oder physische Krankheiten, bei denen Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (zum Beispiel rezidivierende depressive Episoden, Multiple Sklerose, Morbus Crohn);
  • für Gebühren zur Erteilung eines Visums;
  • für Abschussprämien bei Jagdreisen.

§ 3 Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbehalt

1. Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
2. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird - soweit nicht anders vereinbart - auf € 25,50 je Person festgelegt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v.H. selbst, mindestens € 25,50 je Person.

§ 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers/Versicherten im Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist verpflichtet:
a) dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren;
b) dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von § 1 Ziffer 2. unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen;
c) auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

§ 5 Zahlung der Entschädigung

5 Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen.

Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen
Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäusern oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, erhält § 1 Ziffer 1. der Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) folgende Fassung:
Der Versicherer leistet Entschädigung:
a) bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 1 Ziffer 2. ABRV genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
b) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 1 Ziffer 2. ABRV genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen ist. Die übrigen Bestimmungen der ABRV gelten sinngemäß.

Die ABRV werden wie folgt abgeändert:

1. Nicht beanspruchte Reiseleistungen
Abweichend von § 1 Nr. 1. b) ABRV ersetzt die ARAG Allgemeine bei Abbruch der Reise zusätzlich Aufwendungen der versicherten Person für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen.

2. Personengruppen
Bei Mehrpersonenbuchungen gilt folgendes:
Die ARAG Allgemeine ist im Umfang von § 1 Nr. 1. ABRV auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gem. § 1 Nr. 2. a) bis d) für Mitglieder einer Personengruppe verwirklicht haben, welche die Reise gemeinsam durchführen wollten. Voraussetzung ist, dass für diese Personen die Durchführung der Reise unzumutbar geworden ist.

III. Unfallversicherung

(Keine Krankenversicherung oder Heilkostenversicherung)
Die ARAG Allgemeine gewährt allen Personen, die an Reisen des wsv teilnehmen, Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle von denen sie während der Reiseteilnahme betroffen werden. Es gilt der Abschnitt "Unfallversicherung" des Merkblattes‚ Informationen zur Sportversicherung‘ des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., Stand 01.01.2022. Der Leistungs- und Deckungsumfang der derzeit gültigen Unfallversicherung ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Der vollständige Wortlaut der Bedingungen und Bestimmungen wird auf Wunsch zugeschickt.

1. Umfang des Versicherungsschutzes

1.1. Versicherungsfälle auf dem direkten Weg zu und von den versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert,
auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird.
1.2. Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern zum Beispiel von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg.
1.3. Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versicherungsschutz.
1.4. Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert. Private Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.
1.5. Die Invalidität muss innerhalb von 21 Monaten  nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren sechs Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der versicherten Person geltend gemacht worden sein. Das Versäumen dieser Frist von 27 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 9 Monate (insgesamt somit 36 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 36 Monate hinaus bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch 60 Monate verlängert.
1.6. Kein Versicherungsschutz besteht für besondere Todesfälle gemäß B I. 2.1.2 des Merkblattes‚ Informationen zur Sportversicherung‘ – Stand 01.01.01.2022.
1.7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Erstattung von Heilkosten oder Krankheitskosten.
1.8 Die ARAG zahlt bei Vollinvalidität die volle für den Invaliditätsfall versicherte Summe, bei Teilinvalidität den dem Grad der Invalidität entsprechenden Teil. Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gezahlt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 15 Prozent und mehr beträgt. Für schwere und schwerste Invaliditätsfälle wird auf die Zusatzleistung der ARAG Sportversicherung Abschnitt B. I. 2.4 des oben genannten Merkblatts - Reha-Management - hingewiesen.
1.9 Im Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Bei teilweiser Invalidität wird die
Entschädigung in der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Höhe gezahlt.
1.10 Ist die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person im beruflichen oder außerberuflichen Bereich bedingt durch einen versicherten Unfall
•    nach Ablauf von neun Monaten, gerechnet vom Unfalltag an und
•    ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
•    noch um mehr als 50 Prozent beeinträchtigt,
wird eine Übergangsleistung in Höhe von 2.000 Euro gezahlt.
Diese Beeinträchtigung muss innerhalb der neun Monate ununterbrochen bestanden haben und vom Versicherten spätestens zehn Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden.

2. Versicherungsleistungen

2.1 Die Versicherungsleistungen betragen

Für den Todesfall
6.000 Euro für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
12.000 Euro für Erwachsene
Die Versicherungsleistung erhöht sich je unterhaltsberechtigtes Kind um 3.000 Euro

Für den Invaliditätsfall
Ein festgestellter Invaliditätsgrad wird wie folgt entschädigt: für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Invaliditätsgrad in %Versicherungsleistungen
weniger als 15%0 Euro
ab 15%1.000 Euro
ab 20%2.500 Euro
ab 25%3.500 Euro
ab 30%5.000 Euro
ab 35%6.000 Euro
ab 40%7.500 Euro
ab 45%10.000 Euro
ab 50%50.000 Euro
ab 55%52.500 Euro
ab 60%55.000 Euro
ab 65%60.000 Euro
ab 70%175.000 Euro
ab 80%180.000 Euro
ab 90% bis 100%200.000 Euro

 

Für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Invaliditätsgrad in %Versicherungsleistungen
weniger als 15%0 Euro
ab 15%1.000 Euro
ab 20%2.500 Euro
ab 25%3.500 Euro
ab 30%5.000 Euro
ab 35%6.000 Euro
ab 40%7.500 Euro
ab 45%10.000 Euro
ab 50%15.000 Euro
ab 55%20.000 Euro
ab 60%25.000 Euro
ab 65%35.000 Euro
ab 70%125.000 Euro
ab 80%155.000 Euro
ab 90% bis 100%200.000 Euro

 

Übergangsleistung
2.000 Euro nach 9 Monaten

Serviceleistungen
3.000 Euro

IV. Wichtige Hinweise

1. Melden Sie bitte jeden Schaden an:

ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Schaden-Service
40464 Düsseldorf
Tel. (0211) 9 63-37 37
Fax (0211) 9 63-36 26
duesseldorf(a)arag-sport.de

2. Nennen Sie bitte bei Ihrer Schadenmeldung die gebuchte Reise.

3. Fügen Sie der Schadenmeldung bitte alle erforderlichen Belege (z. B. Arztattest) bei. Bei Reiserücktritt muss das ärztliche Attest erkennen lassen, ob der Rücktritt durch Krankheit oder Unfall ausgelöst worden ist.

4. Geben Sie das Bankkonto an, auf welches eine eventuelle Entschädigung gezahlt werden soll.