Entdecken Sie Destinationen und Hotels für den perfekten Ski-Urlaub mit dem westdeutschen skiverband.
Liebe Freunde des Schneesports,
der westdeutsche skiverband e.V. (wsv) führt seit vielen Jahren Reisen für seine Mitglieder und Freunde durch. Wir tun dies zwar nicht so, wie man sich im Allgemeinen einen Reiseveranstalter vorstellt, trotzdem sind wir Reiseveranstalter im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die zum Schutze des Verbrauchers geschaffenen Vorschriften für den Pauschalreisevertrag (§ 651 a-y BGB) sowie die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter (Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB)) gelten also auch für den Pauschalreisevertrag, den Sie als Teilnehmer mit dem wsv abschließen. Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften einbezogen werden, Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.
1. Vertragsschluss, Anmeldung/Bestätigung, Verpflichtungen des Teilnehmers
1.1. Für alle Buchungsarten gilt:
a) Grundlage des Angebots des wsv und der Buchung des Teilnehmers sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von wsv für die jeweilige Reise, soweit diese dem Teilnehmer bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des wsv vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit wsv bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Teilnehmer die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.
c) Die von wsv gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der die Buchung vornehmende Teilnehmer haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
e) Sonderwünsche, Anmeldungen unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich vom wsv bestätigt werden.
f) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den wsv zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der wsv dem Teilnehmer die Reisebestätigung übermitteln.
g) Optionsbuchung: Der Teilnehmer kann ein Reiseangebot unverbindlich bei wsv reservieren. Storniert der Teilnehmer die Reservierung nicht innerhalb der in der Reservierungsbestätigung genannten Frist, in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Reservierungsbestätigung, wird die Optionsbuchung zur Festbuchung und der Vertrag kommt verbindlich zustande. Im Falle einer Stornierung innerhalb der 14 Tage verfällt die Reservierung kostenfrei.
1.2. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Teilnehmer dem wsv den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den wsv zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird wsv dem Teilnehmer eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Teilnehmer ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Teilnehmer nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien), gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Teilnehmer wird der Ablauf der elektronischen Buchung im entsprechenden Internetauftritt des wsv erläutert. Dem Teilnehmer steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Soweit der Vertragstext vom wsv im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Teilnehmer darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
b) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Teilnehmer dem wsv den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
c) Dem Teilnehmer wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Dem wsv ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Teilnehmers anzunehmen oder nicht.
e) Der Vertrag kommt durch Zugang der Buchungsbestätigung von wsv beim Teilnehmer zustande.
f) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Teilnehmers durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Teilnehmer am Bildschirm zu Stande. Dem Teilnehmer wird die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Teilnehmer diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Der wsv wird dem Teilnehmer zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, Email-Anhang, Post oder Fax übermitteln.
1.4. Der wsv weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. wsv und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Wir bitten um Überweisung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl wsv zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht, und hat der Teilnehmer den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist wsv berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von wsv nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind wsv vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. wsv ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von wsv gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von wsv gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte wsv für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. wsv behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern wsv den Teilnehmer in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann wsv den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann wsv vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von wsv anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann wsv vom Teilnehmer verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für wsv verteuert hat.
4.4. wsv ist verpflichtet, dem Teilnehmer auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für wsv führt. Hat der Teilnehmer mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von wsv zu erstatten. wsv darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die wsv tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. wsv hat dem Teilnehmer auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Teilnehmer zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von wsv gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von wsv gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn/Umbuchung, Stornokosten; Umbuchungen
5.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim wsv. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert wsv den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann wsv eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von wsv zu vertreten ist. wsv kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten die die Durchführung der Pauschalreise oder Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. wsv hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
Eigenanreise, Busreisen, Bahnreisen
bis 29 Tage vor Reiseantritt: 20%
ab dem 28. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab dem 14.Tag vor Reiseantritt 50%,
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
5.4. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem wsv überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von wsv geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit der wsv nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist der wsv verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist wsv infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von wsv durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie wsv 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ist im Reisepreis inkludiert.
5.9. Ein Anspruch des Teilnehmers nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen besteht nicht. Für Umbuchungen und Bearbeitungen individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Leistungen die nach Vertragsabschluss (Buchungsbestätigung durch den wsv) erfolgen, wird bis 4 Wochen vor Reisebeginn eine Servicepauschale pro Teilnehmer und Woche erhoben:
Umbuchungen: € 20,-
Änderung des Anreisedatums: € 15,-
Änderung des Abreisedatums: € 15,-
Alle übrigen Änderungen (Aufenthaltsverlängerung, Hoteländerung etc.): maximal 30 €.
Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil wsv keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Umbuchungswünsche, die später als 4 Wochen vor Reisebeginn bei der Geschäftsstelle des wsv eingehen, bearbeitet der wsv nur im Rahmen einer Stornierung des Vertrages, verbunden mit einer Neubuchung, wobei die Stornierung nur entsprechend der vorstehenden Rücktrittskostenregelung erfolgen kann. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den wsv (Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und aus verhaltensbedingten Gründen)
6.1. Für alle vom wsv ausgeschriebenen Reisen gilt eine einheitliche, in den „Wichtigen Hinweise“ angegebene Mindestteilnehmerzahl. Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der wsv zum Rücktritt vom Reisevertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung berechtigt:
6.2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von wsv beim Teilnehmer muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
6.3. wsv hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
6.4. Sobald feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, leitet der wsv dem Teilnehmer unverzüglich die Erklärung zu, mit der die Reise als Gruppenreise abgesagt wird. Gleichzeitig bietet ihm der wsv an, die Reise als Einzelreise ohne Mehrkosten durchzuführen (Ausnahme bei ausgeschriebenen Bus- und Flugreisen; in diesen Fällen besteht der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an einer Ersatzreise, soweit diese der wsv ohne Mehrkosten für den wsv aus seinem Programm anbieten kann).
6.5. Der Teilnehmer ist verpflichtet dem wsv unverzüglich mitzuteilen, ob er dieses Angebot annehmen will. Geschieht dies nicht oder will der Teilnehmer die Reise nicht ersatzweise als Einzelreise durchführen, so werden ihm die geleisteten Zahlungen vom wsv unverzüglich voll zurückerstattet. In Einzelfällen behält es sich der wsv vor, auch bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahlen die Fahrten durchzuführen.
6.6. Ein Rücktritt von wsv später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
6.7. Der wsv kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des wsv bzw. der von ihm eingesetzten Fahrtenleiter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von wsv beruht. Kündigt der wsv, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom wsv eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des wsv in diesen Fällen wahrzunehmen.
7. Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung durch den Teilnehmer
7.1. Reiseunterlagen
Der Teilnehmer hat wsv oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von wsv mitgeteilten Frist erhält.
7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
b) Soweit wsv infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von wsv vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von wsv vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an wsv unter der mitgeteilten Kontaktstelle von wsv zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von wsv bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von wsv ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Teilnehmer den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er wsv zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von wsv verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
7.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Teilnehmer unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und wsv können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich wsv, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Teilnehmer nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des wsv für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. Dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
8.2. Der wsv haftet, eigenes Verschulden ausgenommen, nicht für den Verlust des Skipasses. Der wsv haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. die Vermittlung von Bahnfahrkarten, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von wsv sind. Der wsv haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des wsv ursächlich geworden ist. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber wsv geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 6551 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen
10. Informationspflichtenüber die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
10.1. wsv informiert den Teilnehmer bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist wsv verpflichtet, dem Teilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald wsv weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird wsv den Teilnehmer informieren.
10.3. Wechselt die dem Teilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird wsv den Teilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von wsv oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von wsv einzusehen.
11. Einverständnis zur Veröffentlichung von Bildern der Reisenden
Der Reisende erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos des Reisenden, die während der Reise von Mitreisenden oder Fahrtenleitern erstellt werden, auf dem Internetauftritt des wsv zu Zwecken, die die Vereinsarbeit betreffen, veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung erhält der Reisende kein Entgelt. Falls der Reisende nicht mit der Veröffentlichung einverstanden ist, muss er dies wsv ausdrücklich mitteilen. Andernfalls gilt das Einverständnis mit Teilnahme an der Reise als erteilt.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. wsv wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn wsv nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. wsv haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde wsv mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass wsv eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. Coronavirus)
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass wsv die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.
13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleistung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
13.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
14.1. wsv weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass wsv nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für wsv verpflichtend würde, informiert wsv die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. wsv weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.2. Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und wsv die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können wsv ausschließlich am Sitz von wsv verklagen.
14.3. Für Klagen von wsv gegen Teilnehmer, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von wsv vereinbart.
15. Hinweise zur Datenverarbeitung
Die von Ihnen in der Reiseanmeldung angegebenen Daten verwenden wir zu Buchung und Abwicklung der Reise sowie zur Übermittlung von Informationen und Angeboten an Sie. Mehr über die Verarbeitung und Speicherung sowie Ihren Rechten als Betroffene (insbesondere Auskunfts- und Widerspruchsrechte) erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung, welche jederzeit unter www.wsv-skireisen.de/datenschutz oder bei uns im Büro einsehbar ist oder die wir Ihnen gerne übersenden.
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